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Betroffenenvertreter

Aufgaben und Abgrenzung von Betroffenen- und Selbsthilfevertretern

Die Aufgaben und Abgrenzungen von Betroffenen- und Selbsthilfevertretern haben sich im Zuge einer Initiative des Sozialministeriums Baden-Württemberg ergeben, als dieses 2005 den Startschuss zur Schaffung Kommunaler Suchthilfenetzwerke (KSHN) gab. Für die BWAG war diese Initiative Anlass, sich intensiv mit dem sich anbahnenden Spannungsfeld zwischen einer kostenneutralen Optimierung von Behandlungs- und Betreuungsleistungen einerseits und der notwendigen Berücksichtigung von Betroffeneninteressen andererseits zu befassen. Auf Anregung des Diakonischen Werkes Württemberg (DWW) hat die BWAG deshalb ein Projekt gestartet, mit dem gezielt Mitarbeiter der Suchtselbsthilfe für eine Mitwirkung als Betroffenenvertreter in KSHN qualifiziert werden sollen. Dieses Projekt wird über das DWW von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg finanziell unterstützt.

Vertreter von Suchtselbsthilfegruppen sind nicht automatisch auch für Fragen der Versorgungsplanung qualifizierte Vertreter. Selbsthilfevertreter sind ihrer Gruppe und dem örtlichen Hilfesystem verpflichtet. Betroffenenvertreter dagegen sind den Hilfe- und Versorgungsbedarfen aller betroffenen Menschen im Landkreis verpflichtet. Sie unterstützen und ergänzen die kommunalen Planungsprozesse hinsichtlich der örtlichen Versorgung betroffener Menschen; unabhängig von bereits bestehenden Versorgungs- und Hilfsangeboten.

Die Suchtselbsthilfe vertritt die Aufgaben und Interessen ihrer Verbände in der örtlichen Versorgungsstruktur. Die Aufgabe der Suchtselbsthilfe ist die Unterstützung bei der Stabilisierung der persönlichen Abstinenz, Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und Gesundung der Partnerschaft und Familien. Die Betroffenenvertreter sind in den Kommunalen Suchthilfenetzwerken gefordert, sich besonders für die betroffenen Menschen einzusetzen, die weder vom System der Suchthilfe noch von der Selbsthilfe aufgefangen werden können.

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